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   LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2018 - L 29 AS 428/18 B ER   

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https://dejure.org/2018,8048
LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2018 - L 29 AS 428/18 B ER (https://dejure.org/2018,8048)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.03.2018 - L 29 AS 428/18 B ER (https://dejure.org/2018,8048)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. März 2018 - L 29 AS 428/18 B ER (https://dejure.org/2018,8048)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 22 Abs 8 SGB 2, § 24 Abs 1 SGB 2
    Stromschulden - Energiekosten - Kosten der Unterkunft und Heizung - Darlehen - Einstweiliger Rechtsschutz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    SGB-II-Leistungen; Gewährung eines Darlehens zur Begleichung von Stromschulden; Stromkosten als Kosten der Unterkunft und Heizung; Sonstige Stromkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB-II -Leistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewährung eines Darlehens zur Begleichung von Stromschulden

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2011 - L 14 AS 1533/11

    Stromschulden; Bestandskraft; einstweiliges Anordnungsverfahren

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2018 - L 29 AS 428/18
    Würde davon ausgegangen, dass es sich bei den Stromschulden um Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 SGB II handelt oder würde eine entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 8 SGB II generell für Energiekosten in Betracht gezogen (vergleiche hierzu schon Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2011, L 14 AS 1533/11 B ER, zitiert nach juris), so würde dies grundsätzlich nach § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II allenfalls zu einem Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung führen.

    Das begehrte Darlehen könnte gewährt werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist und der Bedarf als angemessen angesehen würde (vergleiche § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, siehe auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 14 AS 1533/11 B ER, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2015 - L 2 AS 2028/15

    Einstweiliger Rechtsschutz

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2018 - L 29 AS 428/18
    Im Übrigen hat das Sozialgericht Berlin in seiner angegriffenen Entscheidung bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II alle Selbsthilfemöglichkeiten, insbesondere ein Anbieterwechsel, auszuschöpfen sind (vergleiche hierzu auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2015, L 2 AS 2028/15 B ER, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen), die Übernahme von Schulden insgesamt "gerechtfertigt" ist und geeignet ist, die Energieversorgung dauerhaft zu sichern.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2023 - L 7 AS 98/23 B ER L 7 AS 99/23
    Die Berechtigung zur Aufrechterhaltung einer Anschlusssperrung endet, wo die Sperrung des ehemals beauftragten Lieferanten nicht mehr für die Belieferung der Entnahmestelle zuständig ist, wie z.B. bei einem Lieferantenwechsel (vgl. Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.06.2009 -BK 6-08-065 - vgl. zu der Thematik: Senatsbeschlüsse vom 26.08.2021 -L 7 AS 884/21 B ER - und - L 7 AS 967/21 B ER - LSG NRW, Beschluss vom 25.02.2019 - L 19 AS 272/19 B ER -, vom 01.10.2015 - L 2 AS 1522/15 B ER - und vom 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12 B ER - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2018 - L 29 AS 428/18 B ER -).
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